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Mittwoch, 10.3.2010

Ihr Beitrag für die Landtagswahl 2010

Mit Ihrer Spende unterstützen Sie die CDU und die Kandidatur unserer Kandidaten Monika Brunert-Jetter MdL und Jens Kamieth.



Wie kann ich spenden?

1. Lastschriftverfahren

Hiermit ermächtige ich die CDU Siegen-Wittgenstein widerruflich folgende Spende von meinem Konto abzubuchen:
Konto- / Spendeninformationen
Betrag in € *
Zahlungsrythmus
Kontoinhaber *
Kontonummer *
Bankleitzahl *
Kreditinstitut


Spendenbescheinigung
Sie erhalten von uns automatisch am Jahresanfang für das vergangene Kalenderjahr per Post eine Spendenbescheinigung zugesendet.
 
Informationen zum Spender
Anrede:
Firma
Vorname *
Name *
Straße, Nr. *
PLZ, Ort *
Land
Telefon
E-Mail *
Geburtsdatum
Angaben mit einem * sind Pflichtangaben.

Datenschutz:

Wir benutzen die Secure Sockets Layer(SSL)-Verschlüsselung Ihrer Daten, um diese bei der Übertragung vor Missbrauch zu schützen. Ihre Daten werden ausschließlich für Zwecke vom Kreisverband CDU Siegen-Wittgenstein benutzt und selbstverständlich nicht an Dritte weitergegeben.





2. Spende per Scheck

Eine der einfachsten Lösungen: Schicken Sie uns einen Scheck. Adressieren Sie Ihren Brief bitte an:

CDU Kreisverband Siegen-Wittgenstein
Weststraße 1
57072 Siegen

3. Überweisung von Ihrer Bank auf unser Konto

Sie können auch via Überweisung auf das Konto der CDU Siegen-Wittgenstein spenden.

Sparkasse Siegen
BLZ 46050001
KontoNr 1106608

Bitte geben Sie bei Ihrer Spende Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an, damit wir Ihnen eine Spendenquittung zusenden können. Benutzen Sie hierzu bitte das Feld "Verwendungszweck" auf dem Überweisungsträger.

Kann ich eine Spende steuerlich geltend machen?

Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Schriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:
  1. Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 6.600,- € jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
    1. Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €/3.300,- € nach § 34 g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.
    2. Weitere 1.650,- €/3.300,- € werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.
  2. Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsaus­gaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesell­schaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
  3. Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 % Körperschaftsteuer zu zahlen.
  4. Spenden und Mandatsträgerbeiträge an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- € übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen. Der Bundesschatzmeister der CDU bittet in diesem Fall um Unterrichtung am nde eines Jahres. (Der Bundesschatzmeister der CDU, Klingelhöferstraße 8, 10785 Berlin)
  5. Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- € übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.