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In Kürze

Regioalkonferenz zur Vorstellung der Kandidaten zum Landesvorsitz der CDU-NRW
Montag, 6. Sept. 2010, 19 Uhr, Iserlohn
CDU-Mitglieder erhalten eine gesonderte Einladung!

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des Kreisverbandes Siegen-Wittgenstein im Landesverband Nordrhein-Westfalen der CHRISTLICH DEMOKRATISCHEN UNION DEUTSCHLANDS


A.  Aufgabe, Name und Sitz des Kreisverbandes

 

§ 1 (Aufgabe)

Die Mitglieder der Christlich Demokratischen Union Deutschlands im Gebiet des Kreises Siegen-Wittgenstein bilden den Kreisverband Siegen-Wittgenstein innerhalb des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Christlich Demokratischen Union Deutschlands.

Sie wollen das öffentliche Leben im Dienst des deutschen Volkes und des deutschen Vaterlandes aus christlicher Verantwortung und nach dem christlichen Sittengesetz auf der Grundlage der persönlichen Freiheit demokratisch gestalten.

Der Kreisverband ist die kleinste selbständige organisatorische Einheit der CDU mit Satzung und selbständiger Kassenführung gemäß der Satzung des Landesverbandes.

 

§ 2 (Name)

Der Kreisverband führt den Namen Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), Landesverband Nordrhein-Westfalen, Kreisverband Siegen-Wittgenstein; seine Stadt- bzw. Gemeindeverbände führen zusätzlich ihre entsprechenden Namen. Der Kreisverband ist eingetragener Verein.

 

§ 3 (Sitz)

Sitz des Kreisverbandes ist Siegen.


B.  Mitgliedschaft

 

§ 4 (Mitgliedschaftsvoraussetzungen)

1.
Mitglied der Christlich Demokratischen Union Deutschlands kann jeder werden, der ihre Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.

2.
Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Er/sie kann in die Partei aufgenommen werden, wenn er/sie nachweisbar seit mindestens 3 Jahren berechtigterweise ununterbrochen im Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnt.

3.
Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder in einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppierung oder deren parlamentarischen Vertretung schließt die Mitgliedschaft und die Mitarbeit in der CDU aus.

4.
Wer nicht Mitglied einer Partei oder einer mit der CDU sonst konkurrierenden Gruppierung ist, der CDU nahesteht und sich ihren Grundwerten und Zielen verbunden weiß, kann auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Kreisvorstandes den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Ein Gastmitglied kann an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen und hat Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht. An Wahlen und Abstimmungen können Gastmitglieder nicht teilnehmen. Die Gastmitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei und endet nach Ablauf eines Jahres automatisch, falls nicht das Gastmitglied vorher der CDU beitritt. Gastmitglieder sollen entsprechend ihren finanziellen Möglichkeiten durch freiwillige Zuwendungen zur Finanzierung der Parteiarbeit beitragen.

 

§ 5 (Aufnahme und Überweisungsverfahren)

1.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich, in Textform oder auf elektronischem Wege (E-Mail) gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand innerhalb von acht Wochen nach bestätigtem Eingang des Aufnahmeantrags. Der zuständige örtliche Verband wird innerhalb dieses Zeitraums angehört. Ist dem Kreisvorstand im Einzelfall aus wichtigem Grund keine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist möglich, verlängert sich diese um weitere vier Wochen. Hierüber ist der Bewerber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Eine erneute Fristverlängerung ist unzulässig. Trifft der Kreisvorstand innerhalb von zwölf Wochen keine ablehnende Entscheidung, gilt der Antrag als angenommen.

2.
Zuständig ist in der Regel der Kreisverband des Wohnsitzes. Auf begründeten Wunsch des/der Bewerbers/in kann die Aufnahme auch durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes erfolgen. Vor Aufnahme des Mitglieds durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes ist der Kreisverband des Wohnsitzes zu hören.

3.
Über Ausnahmeregelungen bei der Aufnahme und bei Überweisungen entscheidet der Landesvorstand.

4.
Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisverband des Wohnsitzes oder den Kreisverband des Arbeitsplatzes abgelehnt, so ist der/die Bewerber/in berechtigt, binnen eines Monats beim Landesvorstand Einspruch einzulegen. Der Landesvorstand entscheidet endgültig über den Antrag des/der Bewerbers/in.

5.
Innerhalb des Kreisverbandes wird das Mitglied in der Regel in demjenigen Stadt- bzw. Gemeindeverband geführt, in welchem es wohnt, oder - im Ausnahmefall - arbeitet. Über weitere Ausnahmeregelungen bei der Führung und bei Überweisung entscheidet der Kreisvorstand.

 

§ 6 (Mitgliedsrechte und Pflichten)

1.
Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.

2.
Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei und aller ihrer Gebietsverbände gewählt werden; mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien muß die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

3.
Die Inhaber/innen von Parteiämtern und Mandaten haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen und den zuständigen Parteiorganen regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten.

4.
Parteimitglieder sollen nicht mehr als drei Vorständen in der Partei - gleichgültig auf welcher Organisationsstufe - gleichzeitig angehören. Vorstandsämter in den Vereinigungen werden hierauf nicht angerechnet.


§ 7 (Beitragspflicht und Zahlungsverzug)

1.
Jedes Mitglied hat persönlich die Verpflichtung, regelmäßig Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.

2.
Erheblich gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, daß er über einen längeren Zeitraum trotz Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung seine persönlichen monatlichen Mitgliedsbeiträge oder seine etwaigen weiteren satzungsrechtlich festgelegten monatlichen Beiträge als Amts- oder Mandatsträger der CDU (Sonderbeiträge) nicht entrichtet.

3.
Die Rechte eines jeden Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.

 

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

1.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder Ausschluß.

2.
Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlischt auch, wenn durch Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzungen für Aufnahme und Zugehörigkeit zur Partei entfallen ist.

3.
Der Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Aufnahmeentscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Auf-nahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht hat oder wesentliche Umstände verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den Widerruf der Aufnahmeentscheidung innerhalb von einem Monat Beschwerde an den Landesverband einlegen, über die der Landesvorstand endgültig entscheidet.

 

§ 9 (Austritt)

1.
Der Austritt ist dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Zu-gang beim zuständigen Kreisverband wirksam. Der Mitgliedsausweis ist abzugeben.

2.
Als Erklärung des Austritts aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen oder mit etwaigen Sonderbeiträgen länger als 6 Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine zweite als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen der Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

3.
Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft hat der Kreisverband unverzüglich der zentralen Mitgliederkartei zu melden.


§ 10 (Ordnungsmaßnahmen)

1.
Durch den zuständigen Kreisvorstand, den Landesvorstand und den Bundesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern nach deren vorheriger Anhörung getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen.

2.
Ordnungsmaßnahmen sind:

a)    Verwarnung
b)    Verweis
c)    Enthebung der Parteiämter
e)    Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit.

Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen. Die Anordnung der Maßnahme und ihre Begründung sind dem betroffenen Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Ordnungsmaßnahmen sind nach der Parteigerichtsordnung anfechtbar.

3.
Für die Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.

4.
Absätze 1-3 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.

 

§ 11 (Parteiausschluß)

1.
Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vor-sätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze verstößt und ihr damit einen schweren Schaden zufügt (§ 10 Abs. 4 Parteiengesetz).

2.
Voraussetzung des Ausschlusses eines Mitgliedes ist die Feststellung seines parteischädigenden Verhaltens oder die beharrliche Mißachtung seiner satzungs-mäßigen Pflichten.

3.
Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer

a)  zugleich einer anderen politischen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder einer anderen politischen, mit der CDU
konkurrierenden Gruppierung oder deren parlamentarischen Vertretung angehört;
b)  als Mitglied der CDU gegen einen auf einer Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung der CDU nominierten Kandidaten bei
der Wahl als Bewerber auftritt
c)  als Kandidat der CDU in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der CDU-Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet;d)   in
Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen, Fernsehsendungen oder Presseorganen gegen die erklärtePolitik
der Union Stellung nimmt;e)  vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner verrät;
f)   Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut.
g)  wegen einer ehrenrührigen Handlung rechtskräftig zur Strafe verurteilt worden ist;
h)  als Angestellte/r der Partei die für sie/ihn geltenden besonderen Treuepflichten verletzt.3.

4. Absätze a) bis c) gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.

 

§ 12 (Zuständigkeiten bei Ausschluß)

1.
Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des örtlich zuständigen Kreisvorstandes, des Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes das nach der Parteigericht-sordnung zuständige Parteigericht.

2.
Für den Ausschlußantrag gegen Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.

3.
In Ausschlußverfahren gegen Mitglieder des Bundesvorstandes ist das Landespartei-gericht in erster Instanz anzurufen.

4.
Alle Entscheidungen der Parteigerichte in Ausschlußverfahren sind schriftlich zu begründen.

5.
In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der zuständige Kreisvorstand, der Landesvorstand oder der Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräfitgen Entscheidung der zuständigen Parteigerichte ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluß gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlußverfahrens.

Die Parteigerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zur prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll sie über die abschließende Entscheidung einer Parteigerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntmachung außer Kraft.

6.
Absätze 1-5 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.

 

C.  Gleichstellung von Frauen und Männern

 

§ 13 (Gleichstellung von Frauen und Männern)

1.
Die Vorstände des Kreisverbandes, der Stadt-/Gemeinde- und Ortsverbände der Partei sowie die Vorstände der entsprechenden Organisationsstufen aller Vereinigungen und Sonderorganisationen der CDU sind verpflichtet, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in der CDU in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich durchzusetzen.

2.
Frauen sollen an Parteiämtern in der CDU und an öffentlichen Mandaten mindestens zu einem Drittel beteiligt sein.

3.
Förmliche Kandidatenvorschläge bei Wahlen für Parteiämter haben den Grundsatz nach Abs. 2 zu beachten. Wahlgremien können Kandidatenvorschläge zurück-weisen, die Frauen nur unzureichend berücksichtigen. Wird bei Gruppenwahlen zu Parteiämtern auf Kreisverbandsebene in einem ersten Wahlgang das Frauenquorum von einem Drittel nicht erreicht, ist dieser Wahlgang ungültig. Es ist ein weiterer Wahlgang vorzunehmen, zu dem weitere Vorschläge gemacht werden können. Dessen Ergebnis ist unabhängig von dem dann erreichten Frauenanteil gültig.

4.
Bei Direktkandidaturen für Kommunal- und Landtagswahlen, für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament ist durch den Vorstand der entscheidungsberechtigten Oraganisationseinheit auf eine ausreichende Beteiligung von Frauen hinzuwirken. Gleiches gilt für die Vorstände mit entscheidungsbe-rechtigter Organisationseinheiten.

5.
Bei der Aufstellung der Listen für Kommunal- und Landtagswahlen, für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament soll das vorschlagsberechtigte Gremium unter drei aufeinanderfolgenden Listenplätzen jeweils mindestens eine Frau vorschlagen.Wahlkreiskandidatinnen sollen dabei vorrangig berücksichtig werden. Das Recht der über die Listenvorschläge entscheidenden Gremien, für jeden Listenplatz Frauen oder Männer als Gegen- und Ergänzungsvorschläge zu benennen, bleibt unberührt.Sollte es dem vorschlagsberechtigten Gremium nicht gelungen sein, ausreichend Frauen auf dem Listenvorschlag zu berücksichtigen, so ist dies von der entscheidungsberechtigten Versammlung darzulegen und zu begründen.

6.
Der/die Kreisgeschäftsführer/in erstattet dem Kreisparteitag regelmäßig Bericht über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der CDU Kreisverband
Siegen-Wittgenstein.

7.
Die Einfügung dieses neuen § 13 tritt, ohne daß es einer ausdrücklichen Änderung dieser Satzung bedarf, mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft, falls nicht vorher der Bundesparteitag der CDU die weitere Gültigkeit der entsprechenden Satzungsvorschriften im Statut der Bundespartei beschließt.

 

D.  Gliederung des Kreisverbandes

 

§ 13 (Organisationsstufen)

Die Organisationsstufen des Kreisverbandes sind:

a)    der Kreisverband,
b)    die Stadt- und Gemeinde-,
c)    die Ortsverbände.

 

E.  Aufgaben des Kreisverbandes

§ 14 (Zuständigkeiten)

Der Kreisverband ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen seines Bereiches, wozu die Aufnahme von Mitgliedern, die Kassenführung, sowie der Einzug und die Verwaltung von Mitgliedsbeiträgen zählen.

Insbesondere hat er die Aufgabe:

a)    das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die Ziele der CDU zu werben,
b)    die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der praktischen Politik anzuregen,
c)    die politische Willensbildung an allen Organen der CDU und im öffentlichen Leben zu fördern,
d)    die Belange der CDU gegenüber den öffentlichen Dienststellen seines Bereiches zu vertreten,
e)    die Arbeit der Stadt- und Gemeindeverbände zu fördern; der Kreisverband kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Stadt-
bzw. Gemeindeverbände unterrichten,
f)     die Beschlüsse der überörtlichen Parteiorgane und deren Richtlinien zu beachten.

 

F.  Organe des Kreisverbandes

§ 16 (Organe des Kreisverbandes)

Organe des Kreisverbandes sind:

  1. der Kreisparteitag (=Hauptversammlung gem. § 9 des Parteiengesetzes),

b)    Kreisparteiausschuß,
c)    Kreisvorstand,
d)    geschäftsführender Kreisvorstand.

 

§ 17 (Zusammensetzung des Kreisparteitages)

1.
Der Kreisparteitag ist das höchste politische Organ des Kreisverbandes. Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird durch den Kreisvorstand einberufen. Der Kreisvorstand muß unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfristen gemäß § 44 den Parteitag einberufen, wenn 1/3 der dem Kreisverband angehörenden Stadt bzw. Gemeindeverbände es schriftlich unter Angabe der gewünschten Tages-ordnungspunkte verlangen.

2.
Der Kreisparteitag besteht aus den Mitgliedern des Kreisvorstandes, je 2 von den Kreisversammlungen der Vereinigungen gewählten Delegierten, einem von der Kreisversammlung des Evangelischen Arbeitskreises gewählten Delegierten, den Ehrenvorsitzenden und den Ehrenmitgliedern sowie den von den Stadt- und Gemeindeverbänden gewählten Delegierten.

3.
Die Stadt- und Gemeindeverbände entsenden je angefangene 10 Mitglieder eine/n Delegierte/n zum Kreisparteitag. Maßgeblich für die Verteilung der Delegiertensitze sind die Mitgliederzahlen, die 3 Monate vor dem Kreisparteitag der zentralen Mitgliederkartei gemeldet sind und für die der satzungsgemäße Beitrag an den Landesverband einschließlich des vorletzten Quartals entrichtet worden ist.

4.
Die Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages, des Landtages von Nordrhein-Westfalen, des Kreisparteigerichtes, die Rechnungsprüfer, die Kreisvorsitzenden der Vereinigungen und der Sonderorganisationen, die Vorsitzenden der Ausschüsse sowie die Stadt- und Gemeindeverbandsvorsitzenden sind zu den Sitzungen des Kreisparteitages einzuladen.

Die Anzahl der dem Kreisparteitag angehörenden nicht gewählten Mitglieder darf 1/5 der Gesamtzahl nicht übersteigen (§ 9 Parteiengesetz).

 

§ 18 (Aufgaben des Kreisparteitages)

Aufgaben des Kreisparteitages sind:

a)    Beschlußfassung über die Politik des Kreisverbandes,
b)    Beschlußfassung über die Satzung des Kreisverbandes,
c)    Wahl des/der Kreisvorsitzenden, seiner/ihrer 3 Stellvertreter/innen, des/der Schatzmeister/in und seines/ihrer Stellvertreters/in,
zweier weiterer Mitglieder des geschäftsführenden Kreisvorstandes sowie die Wahl von 11 Beisitzer/innen,
d)    Beschlußfassung über die Finanzordnung,
e)    Wahl von 3 Rechnungsprüfern/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, auf die Dauer von 2 Jahren,
f)     Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichtes sowie Entlastung des Kreisvorstandes im jeweiligen Zeitabstand von mindestens
2 Jahren,
g)    Beschlußfassung über die Verfahrensordnung für die Aufstellung von Bewerbern/innen zur Kommunalwahl,
h)    Wahl der Delegierten für die übergeordneten Parteiorgane,
i)     Wahl der 3 ordentlichen und mindestens 3 stellvertretenden Mitglieder des Kreisparteigerichtes,
j)     Beschlußfassung über die Auflösung des Kreisverbandes.

 

§ 19 (Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglied)

Der Kreisparteitag hat das Recht,

a)    Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit zu wählen - Ehrenvorsitzende sind stimmberechtigte Mitglieder des Kreisvorstandes, des
Kreisparteitages und des Kreisparteiausschusses,
b)    Ehrenmitglieder auf Lebenszeit zu wählen - Ehrenmitglieder sind stimmberechtigte Delegierte des Kreisparteitages.

 

§ 20 (Kreisparteiausschuß)

1. Der Kreisparteiausschuß setzt sich zusammen aus:

a)    den gewählten Mitgliedern des geschäftsführenden Kreisvorstandes,
b)    dem/der Kreisgeschäftsführer/in,
c)    den Ehrenvorsitzenden,
d)    dem/der Landerat/rätin oder dem/der stellvertretenden Landrat/rätin, soweit diese/r von der CDU gestellt wird, sowie dem/der
Vorsitzenden der CDU-Kreistagsfraktion,
e)    weiteren 30 in den Stadt- bzw. Gemeindeverbänden gewählten Delegierten.

2.
Die Stadt- bzw. Gemeindeverbände wählen in ihrer Hauptversammlung die auf sie entfallenden Delegierten zum Kreisparteiausschuß auf die Dauer von 2 Jahren. Die Verteilung der Delegiertensitze erfolgt im Höchstzahlverfahren nach d' Hondt auf der Basis der Mitgliederzahlen, die 3 Monate vor der Wahl zum Kreisparteiausschuß der zentralen Mitgliederkartei gemeldet sind und für die der satzungsgemäße Beitrag an den Landesverband einschließlich des vorletzten Quartals entrichtet worden ist.

3.
Die Anzahl der nichtgewählten Mitglieder darf den Anteil von 1/3 der Gesamtmitglieder des Kreisparteiausschusses nicht erreichen (§12 PartG).

4.
Die Mitglieder des Kreisvorstandes, die nicht gemäß Abs. 1 dem Kreispartei-ausschuß angehören, nehmen an den Sitzungen des Kreisparteiausschusses mit beratender Stimme teil.

5.
Die Anzahl der nach Abs. 1 a-d und Abs. 4 bestimmten Mitglieder des Kreisaus-schusses darf den Anteil von 1/2 der Gesamtmitglieder des Kreisparteiausschusses nicht erreichen (§ 12 PartG).

 

§ 21 (Aufgaben des Kreisparteiausschusses)

1.
Der Kreisparteiausschuß ist das höchste Parteiorgan des Kreisverbandes zwischen den Parteitagen.

Er hat insbesondere nachfolgende Aufgaben:

a)    Überwachung der Durchführung der Beschlüsse des Kreisparteitages,
b)    Beratung der politischen Arbeit des Kreisverbandes,
c)    Koordination von politischen und organisatorischen Maßnahmen in den Stadt- und Gemeindeverbände,
d)    Beratung über die Kandidatenaufstellung für die Wahl des Kreistages und überregionaler Parteiorgane und Parlamente.

2.
Der Kreisparteiausschuß tritt nach Bedarf zusammen und wird vom Kreisvorstand einberufen. Der Kreisvorstand muß unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfristen gemäß § 44 den Kreisparteiausschuß einberufen, wenn 3 der dem Kreisverband angehörenden Stadt- bzw. Gemeindeverbände dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangen.

 

§ 22 (Vorsitzendenkonferenz)

Der Kreisvorstand kann zu seiner allgemeinen Beratung in politischen und organisatorischen Fragen eine Vorsitzendenkonferenz einberufen. Diese Vorsitzendenkonferenz setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Kreisvorstandes (§ 22 Abs. 1 und 2), den Vorsitzenden der Stadt-, Gemeinde und Ortsverbände sowie den Vorsitzenden der Vereinigungen, Sonderorganisationen, Arbeitskreise und Fachausschüsse.

Der/die Kreisvorsitzende lädt zu der Vorsitzendenkonferenz ein und leitet diese.

Der/die Kreisvorsitzende hat die Vorsitzendenkonferenz einzuladen, wenn dies von mindestens 3 Stadt- bzw. Gemeindeverbänden schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte gefordert wird.

 

§ 23 (Zusammensetzung des Kreisvorstandes)

1.
Der Kreisvorstand besteht aus:

a)    dem/der Kreisvorsitzenden,
b)    seinen/ihren 3 Stellvertreter/innen,
c)    dem/der Schatzmeister/in und dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in
d)    zwei weiteren Mitgliedern des geschäftsführenden Kreisvorstandes, die mit der Schriftführung beauftragt sind und
e)    11 Beisitzern/innen.

2.
Kraft Amtes gehören dem Kreisvorstand an:

a)    die gemäß § 19 gewählten Ehrenvorsitzenden,
b)    der/die Landrat/rätin bzw. dessen/deren Stellvertreter/in sofern er/sie der CDU angehört,
c)    der/die Vorsitzende der CDU-Fraktion des Kreistages,
d)    der/die Kreisgeschäftsführer/in.

3.
Die Mitglieder des Kreisvorstandes können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben und es nicht übertagen.

4.
Der Anteil der nichtgewählten Mitglieder darf 1/5 der Gesamtzahl der Mitglieder des Kreisvorstandes nicht übersteigen (§ 11 des PartG).

5.
Der Kreisvorstand kann die Kreisvorsitzenden der Vereinigungen gem. § 36 (1), die Vorsitzenden der Sonderorganisationen (§ 37) sowie weitere Parteimitglieder in herausgehobenen politischen Funktionen ohne Stimmrecht als Gäste zu seinen Sitzungen einladen.

 

§ 24 (Zuständigkeiten des Kreisvorstandes)

1.
Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes. Er ist an die Beschlüsse des Kreisparteitages sowie an die Beschlüsse und Weisungen übergeordneter Parteiorgane gebunden.

2.
Er verabschiedet den Haushaltsplan und berichtet vierteljährlich dem Landesverband über alle für die Parteiarbeit wesentlichen Vorgänge, insbesondere über die Mitgliederbewegung.

3.
Er bereitet den Kreisparteitag und die Sitzungen des Kreisparteiausschusses vor und führt deren Beschlüsse durch.

4.
Er überwacht und fördert die Arbeit aller Stadt- und Gemeindeverbände und der Fraktionen der kommunalen Vertretungskörperschaften.

5.
Er genehmigt die Kandidatenaufstellung für die Wahl des Kreistages und die Ge-meindewahlen. Die Genehmigung kann nur aus triftigen Gründen versagt werden. Die Wahlvorschläge einschließlich aller Anlagen für alle kommunalen Parlamente des Kreisverbandes sind durch den/die Kreisgeschäftsführer/in auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Der/die Kreisgeschäftsführer/in hat für die rechtzeitige Einreichung aller Wahlvorschläge Sorge zu tragen.

6.
Der Kreisvorstand wählt auf Vorschlag des Landesvorstandes den/die Kreisge-schäftsführer/in.

7.
Der Kreisvorstand macht Vorschläge für die Berufung von Vertreter/innen des Kreisverbandes als Mitglieder der Landesfachausschüsse durch den Landesvor-stand, sofern das Vorschlagsrecht keinem Ausschuß auf Kreisebene übertragen worden ist.

 

§ 25 (Geschäftsführender Kreisvorstand und Aufgabe des/der Kreisvorsitzenden)

1.
Zur Durchführung der Beschlüsse des Kreisvorstandes und zur Erledigung der laufenden und dringlichen Geschäfte wird ein geschäftsführender Kreisvorstand gebildet.

Ihm gehören an:

a)    der/die Kreisvorsitzende,
b)    seine/ihre Stellvertreter/innen,
c)    der/die Schatzmeister/in und sein/ihre Stellvertreter/in,
d)    der/die Kreisgeschäftsführer/in sowie
e)    zwei weitere Mitglieder, die mit der Schriftführung beauftragt sind.

2.
Der Kreisvorstand kann dem geschäftsführenden Kreisvorstand für einen bestimmten Kreis von Geschäften eine Rahmenermächtigung erteilen.
Der Kreisvorstand überträgt die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedschaftsbewerbern/innen drei Mitgliedern des geschäftsführenden Kreisvorstandes und dem Kreisgeschäftsführer in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied als eine gemeinsam wahrzunehmende und ständige Aufgabe.

3.
Der/die Kreisvorsitzende leitet die Veranstaltungen des Kreisverbandes und vertritt diesen politisch nach außen. Er/sie bestimmt seinen/ihre Vertreter/in aus dem geschäftsführenden Kreisvorstand auf die Dauer der Amtsperiode des Kreisvor-standes. An Veranstaltungen aller Gliederungen kann der/die Kreisvorsitzende oder sein/ihre Vertreter/in teilnehmen mit dem Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen.

 

§ 27 (Vertretung nach § 26 BGB)

Die Partei wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Kreisvorsitzende/n und seine/ihre drei Stellvertreter/innen vertreten (§ 24 Abs. 1b). Der/die Vorsitzende ist alleine zur Vertretung berechtigt. Von seinen/ihren drei Stellvertretern/innen sind jeweils zwei gemeinschaftlich handelnd zur Vertretung berechtigt.

 

§ 28 (Fachausschüsse)

1.
Der Kreisvorstand kann zu seiner Unterstützung und zur Aktivierung der Parteiarbeit ständige und nichtständige Fachausschüsse und Arbeitskreise bilden,die in den einzelnen Sachgebieten beraten. Er kann diese jederzeit nach vorheriger Anhörung auflösen.

2.
Die Geschäfte der Ausschüsse und Arbeitskreise werden von der Kreisgeschäfts-stelle geführt.

3.
Die Fachausschüsse und Arbeitskreise arbeiten nach einer vom Kreisvorstand verabschiedeten Geschäftsordnung. Ihre Arbeitsergebnisse sind dem Kreisvorstand zur Beschlußfassung vorzulegen.

 

G.  Gliederung des Kreisverbandes


§ 27 ( Stadt- und Gemeindeverbände)

1.
Der Gemeindeverband ist die Organisation der CDU in der Gemeinde. In Städten kann er den Namen "Stadtverband" führen.

2.
Gründung, Abgrenzung und Auflösung der Gemeindeverbände sind Aufgabe des zuständigen Kreisvorstandes. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Landesvorstand.

3.
Alle organisatorischen und politischen Maßnahmen des Gemeindeverbandes müssen im Einvernehmen mit dem Kreisverband getroffen werden.

4.
In den nach der Einwohnerzahl oder Fläche größeren Gemeinden kann sich der Stadt- bzw. Gemeindeverband in Ortsverbände gliedern (§ 32). Eine Untergliederung in Ortsverbände bedarf der Zustimmung des Kreisvorstandes.

 

§ 29 (Aufgaben der Stadt- und Gemeindeverbände)

1.
Der Stadt- bzw. Gemeindeverband hat die Aufgabe:

a)    Das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die Ziele der CDU und die Mitgliedschaft in der CDU zu werben,
b)    die Mitglieder und alle interessierten Bürgerinnen und Bürger über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur
Teilnahme an der praktischen Politik anzuregen,
c)    die politische Willensbildung in allen Organen der CDU im öffentlichen Leben überhaupt zu fördern,
d)    die Bildungsarbeit der CDU auf örtlicher Basis durchzuführen,
e)    die Belange der CDU gegenüber den öffentlichen Dienststellen seines Bereiches zu vertreten,
f)     die Beschlüsse der überörtlichen Parteiorgane und deren Richtlinien zu be-achten.

Bei der Durchführung dieser ihm übertragenen Aufgaben ist der Stadt- bzw. Gemeindeverband an die Richtlinien und Beschlüsse des Kreisvorstandes gebunden.

 

§ 30 (Organe der Stadt- bzw. Gemeindeverbände)

1.
Organe des Stadt- bzw. Gemeindeverbandes sind:

a)    die Hauptversammlung, (1) als Versammlung aller Mitglieder, (2) als Delegiertenversammlung für den Fall, daß die Mitgliederzahl 250 übersteigt und daß Ortsverbände gebildet werden, in diesem Fall entsenden die Ortsverbände auf je angefangene 10 Mitglieder einen Delegierten. Die Zahl der Delegierten wird nach der Mitgliederzahl, die 3 Monate vor der Haupt- bzw. Delegierten-versammlung der zentralen Mitgliederkartei gemeldet ist, festgestellt. Eine Versammlung aller Mitglieder hat jedoch das Recht zu beschließen, daß an Stelle einer Delegiertenversammlung die Hauptversammlung auch in diesem Fall als Versammlung aller Mitglieder zusammentritt. Faßt die Versammlung aller Mitglieder einen solchen Beschluß, besteht dieser fort, bis die Versammlung aller Mitglieder ihn aufhebt.

b)    der Vorstand des Stadt- bzw. Gemeindeverbandes.

 

§ 31 (Hauptversammlung)

1.
Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird durch den Vorstand des Gemeindeverbandes einberufen. Darüber hinaus muß sie unver-züglich unter Beachtung der Ladungsfrist gemäß § 31 Ziffer 3 b vom Vorstand einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder bzw. der Delegierten dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt.

2.
Die Hauptversammlung ist zuständig für:

a)    die Beschlußfassung über alle das Interesse des Stadt- bzw. Gemeinde-verbandes berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung, insbesondere für die Richtlinien örtlicher Kommunalpolitik und die Aufstellung von Wahlkandidaten/innen, soweit hierfür
nicht überörtliche Parteiorgane zuständig sind, jedoch nach Maßgabe des Kommunalwahlgesetzes und der Verfahrensordnung
zur Aufstellung von Kandidaten/innen.
b)    die Wahl der vom Stadt- und Gemeindeverband in überörtliche Parteiorgane zu entsendenden Vertreter,
c)    die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Vorstandes,
d)    die Wahl des Vorstandes des Stadt- bzw. Gemeindeverbandes.

Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen des § 43 entsprechend.

3.
Für die Durchführung der Hauptversammlung gelten folgende Verfahrensregeln:

a)    Für die Beschlußfähigkeit, die Durchführung von Abstimmungen und die Niederschrift gelten die Bestimmungen der §§ 40,41,42, 43
und 44.
b)    Die Mitglieder des Vorstandes des Stadt- bzw. Gemeindeverbandes und die Mitglieder zu der Hauptversammlung sind schriftlich unter
Angabe der Tagesord-nung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einzuladen.
c)    Zu außerordentlichen Vorstandssitzungen und Hauptversammlungen kann mit einer Frist von 3 Tagen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung eingeladen werden.
d)    Für alle Ladungsfristen gilt das Datum des Poststempels.

 

§ 32 (Stadt- bzw. Gemeindeverbandsvorstand)

1.
Der Vorstand des Stadt- bzw. Gemeindeverbandes besteht aus dem/der Vorsitzenden des Stadt- oder Gemeindeverbandes und mindestens 10 weiteren gewählten Mitgliedern. Sofern Ortsverbände gebildet wurden, muß jeder Ortsverband im Vorstand vertreten sein.
Der/die Bürgermeister/in bzw. sein/ihre Stellvertreter/in, soweit er/sie der CDU angehört, und der/die Vorsitzende der CDU-Fraktion des Rates der Gemeinde (Stadt) gehören dem Vorstand des Stadt- bzw. Gemeindeverbandes kraft Amtes an.

2.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist an die Beschlüsse der Hauptversammlung sowie an die Organisationsbeschlüsse übergeordneter Parteiorgane gebunden.

3.
Der/die Vorsitzende des Stadt- bzw. Gemeindeverbandes hat den Vorstand einzuberufen, wenn dies von 1/3 seiner Mitglieder gefordert wird.

 

§ 33 (Ortsverbände)

1.
Der Ortsverband ist der Zusammenschluß der Mitglieder in Ortsteilen. Er wird repräsentiert durch:

a)    die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Jahr vom Ortsver-bandsvorstand einberufen wird und darüber hinaus
einberufen werden muß, wenn 1/3 der Mitglieder des Ortsverbandes dies schriftlich unter Angabe der gewünschten
Tagesordnungspunkte verlangt,
b)    den Ortsvorstand, der aus dem Ortsverbandsvorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besteht und von der
Mitgliederversammlung zu wählen ist.

2.
Der/die Ortsvorsitzende hat den Vorstand einzuberufen, wenn dies von 1/3 seiner Mitglieder gefordert wird.

3.
Für die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes, die Durchführung von Abstimmungen und die Niederschrift sowie für die Wahl des Ortsvorstandes gelten die Bestimmungen der §§ 40,41,42 43 und 44. Hinsichtlich der Ladungsfristen gilt § 31, 3b.

4.
Aufgaben des Ortsverbandes sind:

a)    Wahl der Delegierten zur Hauptversammlung des Stadt- bzw. Gemeindeverbandes, (die Delegierten sind nach § 17 (3) auf der
Grundlage des Mitgliederstandes - 3 Monate vor dem Kreisparteitag - zu wählen),
b)    Vorbereitung von Entscheidungen, die vom Stadt- bzw. Gemeindeverband zu treffen sind, insbesondere Erarbeitung von Vorschlägen
für die Aufstellung der Kandidaten/innen zur Kommunalwahl und die Wahl der Delegierten zum Kreisparteitag,
c)    politische Informationen, insbesondere der Mitglieder,
d)    Weitergabe von Diskussionsergebnissen an den Stadt- bzw. Gemeindeverband,
e)    Mitgliederwerbung und Mitgliederbetreuung,
f)     Vorbereitung und Mitwirkung bei Wahlkämpfen.

5.
Bei der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben ist der Ortsverband an die Richtlinien und Organisationsbeschlüsse des Stadt- bzw. Gemeindeverbandes gebunden.

 

§ 34 (Pflichtverletzung)

Erfüllt ein Stadt- bzw. Gemeindeverband oder Ortsverband die ihnen nach dieser Satzung obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann der Kreisvorstand Weisungen erteilen. Im äußersten Falle kann er eine/n Beauftragte/n einsetzen, der vorübergehend die Aufgaben des Vorstandes wahrnimmt.

 

§ 35 (Unterrichtungsrecht des Landesverbandes)

Der Landesverband kann sich jederzeit über die Angelegenheit der Kreis- bzw. Stadt- und Gemeindeverbände unterrichten.

 

H.  Vereinigungen, Sonderorganisationen und Fraktionen

 

§ 36 (Vereinigungen)

1.
Die Christlich Demokratische Union, Kreisverband Siegen-Wittgenstein hat folgende Vereinigungen:

a)    Frauenunion (FU)
b)    Junge Union (JU)
c)    Kommunalpolitische Vereinigung (KPV)
d)    Mittelstandsvereinigung (MIT)
e)    Ost- und Mitteldeutsche Vereinigung (OMV)
f)     Christlich Demokratische Arbeitnehmerschaft (CDA)
g)    Seniorenunion (SEN)

2.
Die Vereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse von Personen mit dem Ziel, das Gedankengut der CDU in ihren Wirkungskreisen zu vertreten und zu ver-breiten sowie die besonderen Anliegen der von ihnen repräsentierten Gruppen in der Politik der CDU zu wahren.

3.
Die Vereinigungen haben das Recht zu eigenen Verlautbarungen, die den von der Partei festgelegten Grundsätzen nicht widersprechen dürfen.

 

§ 36 (Sonderorganisationen)

Im CDU-Kreisverband Siegen-Wittgenstein bestehen als Sonderorganisationen:

a)    Evangelischer Arbeitskreis (EAK),
b)    Kreisagrarausschuß (AGR)

 

§ 38 (Fraktionen)

1.
Die Mitglieder der CDU-Fraktionen in den kommunalen Vertretungskörperschaften des Kreisgebietes haben sich nach den kommunalpolitischen Leitsätzen der CDU zu richten. Jede/r Kandidat/in muß Mitglied der CDU sein und soll nach seiner/ihrer Wahl Mitglied der KPV werden.

2.
Alle wichtigen Beschlüsse und Maßnahmen auf kommunalpolitischem Gebiet sind von der CDU-Fraktion des Kreistages mit dem Kreisvorstand, von den Fraktionen der Gemeindeparlamente mit dem Vorstand des Gemeinde- und Stadtverbandes abzustimmen.

3.
Der/die Kreisvorsitzende oder sein/ihre Vertreter/in und der/die Kreisgeschäftsführer/in sind zu allen Sitzungen der Kreistagsfraktion einzuladen.
Die Vorsitzenden der Stadt- und Gemeindeverbände sind zu allen Fraktions-sitzungen ihrer Gemeinde einzuladen.

4.
Die Stadt- bzw. Gemeindeverbandsvorsitzenden der Vereinigungen sind zu allen Fraktionssitzungen einzuladen.

 

I.  Geschäftsführung

 

§ 39 (Kreisgeschäftsstelle)

1.
Die Verwaltung des Kreisverbandes leitet der/die Kreisgeschäftsführer/in im Rahmen seines/ihres Dienstvertrages nach den Anweisungen des geschäftsführenden Vorstandes.

2.
Der/die Kreisgeschäftsführer/in kann für den Kreisverband alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die der ihm/ihr zugewiesenen Aufgabenkreis gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB) (§ 18 Abs. 5 Bundesstatut).

 

J.  Verfahrensordnung

 

§ 40 (Beschlußfähigkeit)

1.
Die Organe der Partei sind beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß vorher mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden sind und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie bleiben beschlussfähig, solange nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist. Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege (E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher schriftlich darin eingewilligt hat.

2.
Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemäß einge-laden wurde.

3.
Bei Beschlußunfähigkeit hat der/die Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden; er/sie ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden.
Die Sitzung ist dann in jedem Falle beschlußfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4.
Ergibt sich die Beschlußunfähigkeit während der Sitzung bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit mit.

 

§ 41 (Erforderliche Mehrheiten)

1.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

2.
Hängt die Ausübung von Antrags- oder Vorschlagsrechten oder die Ermittlung des Ergebnisses von Wahlen und Abstimmungen nach näherer Bestimmung des jeweiligen Satzungsrechts davon ab, daß für die antrags- oder vorschlagsberechtigte Minderheit oder für die bei Wahlen und Abstimmungen erforderliche Mehrheit mindestens ein bestimmter Bruchteil der Zahl der Mitglieder des jeweiligen Parteiorgans oder der Anwesenden oder der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen oder der Zahl der zu besetzenden Plätze erreicht wird, so richtet sich die Ermittlung des dem Bruchteil entsprechenden Quorums oder Ergebnisses nach den allgemeinen mathematischen Abrundungs- und Aufrundungsregeln. Daher sind Bruchteile hinter ganzen Zahlen dann abzurunden, wenn sie den Wert von 0,5 (die Hälfte) einer ganzen Zahl nicht erreichen; sonst sind sie zur nächsten ganzen Zahl aufzurunden.

 

§ 42 (Abstimmungsarten)

1.
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, daß ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt, oder die geheime Abstimmung nach der Satzung erfolgen muß.

2.
Stimmenthaltungen zählen für die Feststellung der Beschlußfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung einer Mehrheit.

 

§ 43 (Durchführung von Wahlen)

1.
Die Mitglieder des Kreisvorstandes, die Delegierten für die Bezirksversammlung, den Landesparteitag, den Bundesparteitag und die Mitglieder von Vertreterversamm-lungen zur Aufstellung von Landtags- und Bundestagskandidaten/innen sowie die Vertreter/innen für das Europäische Parlament werden geheim durch Stimmzettel gewählt.

2.
Der/die Kreisvorsitzende, der/die Schatz-meister/in und sein/ihre Stellvertreter/in sowie die mit der Schriftführung beauftragten zwei weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Kreisvorstandes sind einzeln zu wählen, sie bedürfen zu ihrer Wahl der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen des Kreisparteitages.
Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern/innen mit der höchsten Stimmenzahl statt, hierbei genügt die einfache Mehrheit.

3.
Die Wahl der zu wählenden stellvertretenden Kreisvorsitzenden erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang. Der Stimmzettel soll die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten/innen in der Regel in alphabetischer Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens 50 % der zu wählenden Stellvertreter/innen angekreuzt sind, sind ungültig, Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind als Stellvertreter/innen zu wählen sind, sind ebenfalls ungültig. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.Wird diese Mehrheit nicht erreicht, erfolgt unter den nicht gewählten Kandi-daten/innen Stichwahl. Hierbei genügt die einfache Mehrheit.
Erhalten mehr als zu wählende Kandidaten/innen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so sind die Kandidaten/innen mit den höheren Stimmenzahlen in der Reihenfolge nach Stimmenzahlen gewählt.
Ist die Entscheidung zwischen Kandidaten/innen mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl. In diesem Fall genügt die einfache Mehrheit.

4.
Die Wahl der gemäß § 23 Abs. 1 vom Kreisparteitag zu wählenden 11 Bei-sitzer/innen des Kreisvorstandes erfolgt in einem Wahlgang.
Der Stimmzettel soll die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten/innen in der Regel in alphabetischer Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf denen mehr als die zu wählenden oder weniger als 50 % der zu wählenden Mitglieder angekreuzt wurden, sind ungültig. Gewählt sind die Kandidaten/innen mit der höchsten Stimmenzahl in der Reihenfolge der abgegebenen gültigen Stimmen, auch wenn sie nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen.
Entfallen hierbei auf die letzte Stelle der Reihenfolge nach Stimmenzahlen zwei oder mehrere Kandidaten/innen mit gleichvielen Stimmen, so werden diese Kandidaten/innen alle in die Stichwahl einbezogen. Für die Stichwahl genügt die einfache Mehrheit.

5.
Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Bezirksparteitag, den Landesparteitag und den Bundesparteitag sowie der Mitglieder von Vertreterver-sammlungen zur Aufstellung von Kandidaten/innen für Landtag, Bundestag und Europäisches Parlament erfolgt in der Reihenfolge der Stimmergebnisse. Stimm-zettel, auf denen mehr als die zu wählenden oder weniger als 50 % der zu wählenden Mitglieder angekreuzt sind, sind ungültig.
Die Höchstzahl der anzukreuzenden Namen ist die Anzahl der ordentlichen Delegierten. Der Stimmzettel soll stets die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten/innen enthalten. Die Namen sollen in der Regel in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Geringfügige Verwechslungen führen aber nicht zur Ungültigkeit der Wahl. Vorgefertigte Stimmzettel sollen die Namen der Kandi-daten enthalten, die bis 24 Stunden vor der Versammlung durch die Vorschlags-berechtigten dem/r Vorsitzenden benannt sind. Ergänzungen müssen bis zum Abschluß der Kandidatenliste möglich sein.
Ordentliche Delegierte und Ersatzdelegierte können auch in getrennten Wahlgängen gewählt werden.

6.
Alle sonstigen Wahlen können durch Handzeichen oder mit der erhobenen Stimmkarte durchgeführt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt und keine gesetzliche Bestimmung entgegensteht.

7.
Die Vorschriften der §§ 40-43 gelten sinngemäß für die Abstimmungen und die Wahlen in allen Parteigremien der regionalen Organisationsstufen, der Vereinigungen und Sonderorganisationen im Kreisverband.

 

§ 44 (Sitzungsniederschriften)

Über die Sitzungen wird eine Niederschrift gefertigt. Sie ist vom/von der Vorsitzenden oder einem/einer seiner/ihrer Stellvertreter/innen, dem/der Kreisgeschäftsführer/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

 

§ 45 (Ladungsfristen)

1.
Die Mitglieder des Kreisvorstandes, des Kreisausschusses sowie die Vertreter/innen zu den ordentlichen Parteitagen sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen.

2.
Zu außerordentlichen Kreisvorstandssitzungen oder Parteitagen können die Vor-standsmitglieder bzw. Delegierten mit einer Frist von 3 Tagen schriftlich unter An-gabe der Tagesordnung einberufen werden.

3.
Alle Ladungsfristen beginnen mit dem Datum des Poststempels.

4.
Der/die Kreisvorsitzende hat den Kreis-vorstand einzuberufen, wenn dies von 1/3 seiner Mitglieder gefordert wird.

 

§ 46 (Antragsberechtigung)

1.
Anträge zum ordentlichen Parteitag müssen spätestens 14 Tage vor dem Tagungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle schriftlich eingegangen sein.
Die Anträge müssen kurz gefaßt, auf das Wesentliche beschränkt und in einen Beschlußvorschlag und eine Begründung untergliedert sein. Antragsbegründungen können während des Parteitages mündlich vorgetragen werden.

2.
Antragsberechtigt sind:

a)    der Kreisvorstand,
b)    die Stadt- und Gemeindeverbandsvorstände,
c)    die Kreisvorstände der Vereinigungen und der Sonderorganisationen,
d)    jede/r Delegierte.

3.
Anträge, die fristgemäß 14 Tage vor Beginn des Kreisparteitages bei der Antragskommission eingegangen sind, liegen dem Kreisparteitag als Drucksache vor. Zu diesen Anträgen können Änderungsanträge während der Beratung gestellt werden. Diese sind schriftlich vorzulegen.
Während der Beratung können jederzeit Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden. Sie werden mündlich vorgetragen und begründet.
Anträge des Kreisvorstandes zu den Beratungsgegenständen des Parteitages sind den Delegierten spätestens zu Beginn des Parteitages schriftlich vorzulegen.

4.
Initiativanträge können auf dem Kreis-parteitag schriftlich beim Präsidium des Parteitages eingereicht werden. Sie sind von mindestens 15 stimmberechtigten Delegierten zu unterschreiben. Zu ihrer Beratung erhalten nicht mehr als je 3 Delegierte jeweils für und gegen den Antrag das Wort.

5.
Auf Vorschlag des Kreisvorstandes beruft der Kreisparteitag eine Antragskommission, die alle vorliegenden Anträge berät und dem Parteitag Empfehlungen für die Behandlung der Anträge gibt.
Die Antragskommission ist berechtigt, Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu Anträgen, die dem Kreisparteitag vorliegen, zu stellen. Sie kann auch mehrere vorliegende Anträge zu einem gleichen Gegenstand in einem eigenen Antrag zusammenfassen.

6.
Alle Anträge werden, sobald sie vom Präsidium des Kreisparteitages zur Beratung aufgerufen sind, zunächst begründet. Dabei kann die Antragskommission vorschlagen, daß mehrere Anträge gemeinsam behandelt, begründet, beraten und abgestimmt werden.

7.
Wortmeldungen haben schriftlich zu erfolgen und die Sprecher/innen, die sich zur Beratung einzelner Anträge zu Wort melden, haben mit ihrer Wortmeldung bekanntzugeben, ob sie für oder gegen den entsprechenden Antrag sprechen wollen, sofern die Versammlung nichts anderes bestimmt.

8.
Über die Erledigung bzw. den Bearbeitungsstand beschlossener Anträge ist dem nächsten Kreisparteitag zu berichten.

 

 

§ 47 (Wahlperiode)

1.
Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen.

2.
Die Wahlen sollen stattfinden:

a)    in den Stadt- und Gemeindeverbänden sowie Ortsverbänden im vierten Quartal jeden geraden Jahres oder im ersten Quartal eines
jeden ungeraden Jahres,
b)    im Kreisverband im zweiten oder dritten Quartal eines jeden ungeraden Jahres.

3.
Die Amtszeit aller Parteigremien und Gremienmitglieder endet mit:

a)    dem Ende der jeweiligen Versammlung, die entsprechende Neuwahlen vorgenommen hat,
b)    der Amtsniederlegung,
c)    spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Frist.

4.
Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitgliedern, die innerhalb der regelmäßigen Wahlzeit durch erforderlich gewordene Neuwahlen gewählt worden sind, endet jeweils mit Ablauf der bestimmten regelmäßigen Wahlzeit.
Die Amtszeit aller Delegierten und Ersatzdelegierten zu übergeordneten Gremien beginnt mit dem ersten Sitzungstag des jeweiligen Gremiums und endet 24 Monate später oder mit dem Beginn der Amtszeit der gewählten Nachfolger.

5.
Alle Ämter und Funktionen stehen unabhängig von der sprachlichen Bezeichnung in gleicher Weise Frauen und Männern offen.

 

§ 48 (Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 49 (Zusammensetzung und Besetzung des Kreisparteigerichtes)

1.
Das Kreisparteigericht besteht aus drei ordentlichen und mindestens drei stellver-tretenden Mitgliedern. Der/die Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt haben.

2.
Die Mitglieder des Kreisparteigerichts sind unabhängig und an Weisungen nicht ge-bunden. Sie müssen der CDU angehören. Mitglieder und Stellvertreter dürfen weder einem Parteivorstand angehören, noch in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder zu einem Gebietsverband stehen, noch von ihnen regelmäßig Einkünfte beziehen; sie dürfen auch nicht Mitglieder oder Stellvertreter/innen eines anderen Partei-gerichts sein.

3.
Das Kreisparteigericht tritt in der Besetzung mit einem/einer Vorsitzenden und zwei Beisitzer/innen zusammen.

4.
Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Kreisparteigerichtes werden vom Kreisparteitag für eine Wahlperiode von vier Jahren gewählt.

5.
Die Geschäftsstelle des Kreisparteigerichts ist der CDU-Kreisgeschäftsstelle ange-gliedert. Sie untersteht den Weisungen des/der Vorsitzenden des Kreisparteige-richts. Dieser bestimmt eine/n geeignete/n Protokollführer/in.

6.
Das Kreisparteigericht regelt für die Dauer der Wahlperiode die alphabetische Reihenfolge bei der Vertretung der ordentlichen Mitglieder durch die Stellvertreter/innen so, daß zunächst nacheinander alle stellvertretenden Mitglieder zu den Sitzungstagen oder zur Vertretung in den Einzelsachen herangezogen werden.

7.
Die Zuständigkeit des Kreisparteigerichtes und das Verfahren ergeben sich, soweit nicht in der Satzung geregelt, aus der Parteigerichtsordnung.

 

§ 50 (Zuständigkeit des Kreisparteigerichtes)

1.
Das Kreisparteigericht ist zuständig zur Entscheidung in folgenden Fällen:

a)    Ausschluß von Mitgliedern aus der CDU, mit Ausnahme der Mitglieder des Landes- und Bundesvorstandes sowie von Abgeordneten
des Deutschen Bundestages und des Landtages,
b)    Widersprüche von Mitgliedern gegen die vorläufige Untersagung der Aus-übung von Mitgliedschaftsrechten bis zur rechtskräftigen            Entscheidung der zuständigen Parteigerichte in Ausschlußfällen, ausgenommen in den Fällen des § 13 Abs. 1 Ziffer 2 der
Parteigerichtsordnung,
c)    Widersprüche von Mitgliedern gegen Ordnungsmaßnahmen, die Vorstand des Kreisverbandes gegen sie verhängt hat,
d)    Rehabilitationsverfahren auf Antrag eines Mitgliedes, ausgenommen Mitglieder des Landes- und Bundesvorstandes, gegen sich selbst,
wenn ihm von anderen Mitgliedern der Vorwurf parteischädigenden oder ehrenrührigen Verhaltens gemacht worden ist,
e)    rechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Kreisverband und Kreis-vereinigungen bzw. Sonderorganisationen sowie zwischen
Kreisvereinigungen bzw. Sonderorganisationen untereinander,
f)     rechtliche Auseinandersetzungen über Auslegung und Anwendung der Satzung des Kreisverbandes,
g)    Widersprüche von Stadt- und Gemeindeverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen gegen Ordnungsmaßnahmen des
Kreisverbandes gegen-über Stadt- und Gemeindeverbände oder Vereinigungen bzw. Sonder-organisationen oder gegen
Amtsenthebung ihrer Organe (§ 16 Parteiengesetz),
h)    Anfechtung von Wahlen im Zuständigkeitsbereich des Kreisverbandes,
i)     rechtliche Auseinandersetzungen, die weder zur Zuständigkeit der Landes-parteigerichte noch zur Zuständigkeit des
Bundesparteigerichtes gehören.

 

2.
Nach Anhörung der Beteiligten kann das Kreisparteigericht Verfahren an das Landesparteigericht abgeben, falls dessen Vorsitzende/r zustimmt.

 

§ 51 (Schlichtung in besonderen Fällen)

Das Kreisparteigericht kann auch rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern schlichten, die aus ihrer parteipolitischen Betätigung entstanden sind, sofern sie das Parteiinteresse in erheblichem Umfange berühren.

 

§ 52 (Nachweis und Anerkennung der Mitgliederzahl)

Der Nachweis des Mitgliederbestandes erfolgt nach den Unterlagen der zentralen Mitgliederkartei.

 

§ 53 (Kandidatenaufstellung)

1.
Die Aufstellung der Kandidaten/innen für die kommunale Vertretungskörper-schaften, den Deutschen Bundestag, den Landtag Nordrhein-Westfalen und das Europäische Parlament regelt sich nach der Verfahrensordnung für die Aufstellung der Bewerber/innen im CDU-Landesverband Nordrhein-Westfalen.

2.
Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt durch eine Wahlkreisvertreterversammlung.

3.
Bei der Aufstellung von Bewerber/innen für Bundestagswahlen, Landtagswahlen, Kommunalwahlen und bei der Wahl von Vorständen des Kreisverbandes, der Untergliederungen und der Vereinigungen des Kreisverbandes ist für eine ausgewogene Besetzung unter Kriterien wie Geschlecht, Alter, Berufsgruppen, Regionen Sorge zu tragen und einer möglichen Ämterhäufung sowie überlangen Arbeitszeiten entgegenzuwirken. Gleiches gilt für die Erstellung der Reservelisten. Bei der Vorlage eines Personalvorschlages hat der jeweilige Vorstand seinen Vorschlag vor dem Wahlgang unter diesen Gesichtspunkten zu erläutern und zu begründen.

 

§ 54 (Haftung für Verbindlichkeiten)

1.
Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Verbandsvermögen.

2.
Für die Haftung der Mitglieder wegen unerlaubter Handlungen der Parteivorstände oder anderer satzungsmäßig berufene Vertreter gilt § 831 BGB.

3.
Im Innenverhältnis haftet der Kreisverband für Rechtsverbindlichkeiten eines nachgeordneten Verbandes nur, wenn er dem die Verpflichtung begründeten Rechtsgeschäft zugestimmt hat.

 

§ 55 (Protokollpflicht)

1.
Über die Sitzungen der Parteiorgane, Fachausschüsse und Arbeitskreise sind Niederschriften zu fertigen. Sie müssen die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten. Die Niederschriften sind von dem/der Vorsitzenden oder einem/r Stellvertreter/in, und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und der Kreisgeschäftsstelle zu übersenden.

2.
Die Niederschrift über die Verhandlungen des Kreisparteitages ist den Stadt- und Gemeindeverbandsvorsitzenden binnen 4 Wochen zuzusenden.
Sie gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von weiteren 2 Wochen Einspruch erhoben wird. Über den Einspruch entscheidet der Kreisvorstand.

 

§ 56 (Auflösung des Kreisverbandes)

1.
Der Kreisverband kann sich auflösen, wenn zu diesem Zweck ein besonderer Kreisparteitag einberufen wird. Der Beschluß über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisparteitages.

2.
Hat der Kreisparteitag die Auflösung beschlossen, so führt der Kreisvorstand eine Urabstimmung mit Hilfe der Stadt- und Gemeindeverbände durch.

3.
Der Kreisvorstand bestimmt den Tag und die Zeit der Abstimmung sowie die einheitliche Form der Stimmzettel.

4.
Der Stimmzettel muß den Wortlaut des Beschlusses des Kreisparteitages enthalten und so gestaltet sein, daß das Mitglied mit "Ja" oder "Nein" abstimmen kann. Darüber hinaus darf der Stimmzettel keine weiteren Angaben enthalten. Stimmzettel sind nur gültig, wenn sie entweder mit "Ja" oder "Nein" gekennzeichnet sind. Die Abstimmung ist geheim.

5.
Die Urabstimmung erfolgt in besonders einberufenen Versammlungen der Mit-glieder der Stadt- und Gemeindeverbände, zu denen alle stimmberechtigten Mitglieder 14 Tage vorher schriftlich unter Übersendung des Wortlautes des Beschlusses des Kreisparteitages einzuladen sind. Der Vorsitzende des Stadt- bzw. Gemeindeverbandes und zwei durch die Versammlung der Mitglieder gewählte Personen bilden den Vorstand für die Urabstimmung im Gebiet des jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindeverbandes. Über den Vorgang der Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den Mitgliedern des Vorstandes der Urabstimmung nach Durchführung der Abstimmung zu unterzeichnen ist.
Nach Abschluß des Abstimmungsvorganges ist dieses Protokoll zusammen mit den Stimmzetteln dem Kreisvorstand zu übersenden.

6.
Ist in einer Versammlung der Mitglieder die Abstimmung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so kann der Kreisvorstand eine Wiederholung der Abstimmung beschließen.

7.
Der Beschluß des Kreisparteitages ist bestätigt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kreisverbandes sich für die Auflösung des Kreisverbandes aus-sprechen.

8.
Das Vermögen und die Akten gehen im Falle der Auflösung an den Landesverband.

9.
Erfolgt die Auflösung ausschließlich zum Zwecke der Änderung der Rechtsform des Kreisverbandes (insbesondere durch Verzicht auf die Rechtsfähigkeit), so kann in diesem Falle die Auflösung bei gleichzeitigem Weiterbestehen des Kreisverbandes als nicht rechtsfähige Körperschaft ohne Befragen der Mitglieder durch einen Beschluß des Kreisparteitages erfolgen.
Das Vermögen und die Akten verbleiben in diesem Fall im Eigentum des in anderer Rechtsform fortbestehenden Kreisverbandes.

10.
Werden Kreisverbände gemäß § 7 (1) letzter Satz des Parteiengesetzes in Verbindung mit § 15 der Satzung des Landesverbandes der CDU-Nordrhein-Westfalen zusammengelegt, gehen das Vermögen und die Akten des Kreis-verbandes an den vom Landesverband gemäß § 15 der Landessatzung neu gebildeten und abgegrenzten Kreisverband über. Sind mehrere Kreisverbände durch die Fusion betroffen und erfolgt eine Einigung unter den Betroffenen nicht, so entscheidet der Landesvorstand.

 

K.  Besondere Hinweise

 

§ 57 (Satzungsänderungen)

1.
Eine Änderung der Satzung des Kreisverbandes kann nur von einem ordentlichen Kreisparteitag mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

2.
Die vorgesehene Satzungsänderung muß auf der Tagesordnung vermerkt sein und ihr Wortlaut mit der Einladung den Delegierten bekanntgegeben werden.

3.
Die Vorschriften der Absätze (1) und (2) gelten sinngemäß für alle Satzungs-beschlüsse der regionalen Organisationsstufen und aller Gliederungen der Vereinigungen und Sonderorganisationen im Kreisverband.

 

§ 58 (Widerspruchsfreies Satzungsrecht)

1.
Die Satzungen der nachgeordneten Gebietsverbände der CDU, der Vereinigungen und der Sonderorganisationen dürfen den Bestimmungen der Kreissatzung nicht widersprechen.

2.
In allen Angelegenheiten, die durch die Kreissatzung nicht geregelt werden, gelten die Bestimmungen der Satzung des CDU-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des Statuts der CDU Deutschlands in der jeweils geltenden Fassung.

3.
Die vom Kreisparteitag beschlossene Kreissatzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Landesvorstand. Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, das Statut oder die Landessatzung, die Finanz- und Beitragsordnung oder die Parteigerichtsordnung vorliegt.
Die Entscheidung über die Genehmigung hat innerhalb von einem Monat nach Zugang der Satzungsbeschlüsse beim Landesverband zu erfolgen.

 

§ 59 (Inkraftsetzung)

Diese Satzung ist auf dem Kreisparteitag am 15.03.1997 in Siegen-Weidenau beschlossen worden. Sie tritt unter gleichzeitiger Aufhebung aller im Bereich des Kreisverbandes bisher geltenden Satzungen mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 


 

__________________________

Volkmar Klein MdL

Kreisvorsitzender

 

 

 

 

_________________________

Werner Müller

Kreisgeschäftsführer

 


 

 

Letzte Satzungsänderung erfolgte durch Beschluss des Kreisparteirtages am 01.03.2008 in Siegen.

 

Die Genehmigung durch den CDU-Landesvorstand NRW erfolgte durch Schreiben vom 17.04.2008 rückwirkend zum 01.03.2008.